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Oh doch!

Weils mich interessiert habe ich nachgesehen und es hätte mich gewundert wenn es hierzu nichts gegeben hätte.

Wo es in Ö ein Gesetz dazu gibt (§ 1319 AGBGB), gibt es in D einen Rechtsspruch dazu.


Der Paragraf 483 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) besagt: Der Aufwand zur Erhaltung und Herstellung der Sache (hier: Weg), welche zur Dienstbarkeit bestimmt ist, muss in der Regel von dem Berechtigten getragen werden. Wenn aber der Weg auch von dem Verpflichteten Grundstückeigentümer benützet wird, so muss er verhältnismäßig zu dem Aufwand beitragen.


Einerlei, so oder so wird der Verantwortliche (Hauptnutzer, Eigentümer etc.) in die Pflicht genommen.

Der von mir angeführte Präzedenzfall hätte somit auf Grund der geltenden Rechtslage genauso in Deutschland passieren können.

Die Benutzung auf eigene Gefahr hat mit der ursächlichen Rechtssituation zur Wegerhaltung nichts zu tun und entbindet den Benützer nicht von seinem Recht sich bei einem Unfall am Wegerhalter auf gerichtlichen Wege schadlos zu halten.

Also insofern ist D und Ö ziemlich identisch, nur die dahinter liegende Struktur und das Procedere ist ein anderes.


Welche Farbe hat der Himmel?
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