Orbea kooperiert mit Canyon: Lizenzierung des Inside Line-Patents für Kabelführungen

Orbea kooperiert mit Canyon: Lizenzierung des Inside Line-Patents für Kabelführungen

aHR0cHM6Ly93d3cuZW10Yi1uZXdzLmRlL25ld3Mvd3AtY29udGVudC91cGxvYWRzLzIwMjEvMTIvSW5zaWRlLV9MaW5lLUtvcGllLmpwZw.jpg
Noch schickere Kabelführung: Canyon lizenziert Teile der von Orbea patentierten Inside Line-Technologie. Die Erlöse aus der Lizenzvereinbarung spendet Orbea an lokale Trail-Projekte. Alle Infos!

Den vollständigen Artikel ansehen:
Orbea kooperiert mit Canyon: Lizenzierung des Inside Line-Patents für Kabelführungen
 

Anzeige

Re: Orbea kooperiert mit Canyon: Lizenzierung des Inside Line-Patents für Kabelführungen
Wieso Banalität? Erstens ist das, was Sie zitieren, nicht die Patentschrift, sondern die Offenlegungsschrift, zweitens ist nichts alles, was in der Patentschrift, geschrieben steht, geschützt, sondern das, was im unabhängigen Anspruch der Patentschrift steht, drittens ist der Schutzbereich desto kleiner, je mehr Merkmale in besagtem Anspruch stehen, und viertens kann, vereinfacht ausgedrückt, alles geschützt werden, was technisch, neu und erfinderisch ist, und zwar ganz unabhängig davon, ob es in Ihren oder anderer Augen „banal“ ist.

Wenn Sie wissen wollen, was wirklich geschützt ist, dann lesen Sie hier: https://worldwide.espacenet.com/pub...EPODOC&locale=&CC=EP&NR=3587234B1&KC=B1&ND=4# den Anspruch 1 der Streitpatentschrift.
 
Im Patent heisst es "Fahrradrahmen mit integriertem Stoßdämpfer.

Integriert ist er aber nicht, nicht mal teilintegriert. der Rahmen wurde halt etwas breiter gemacht und geöffnet um das obere Teil des Dämpfers dort unterzubringen.

Beim M1 Spitzing sieht man den Dämpfer von der Seite gar nicht.
 
und viertens kann, vereinfacht ausgedrückt, alles geschützt werden, was technisch, neu und erfinderisch ist, und zwar ganz unabhängig davon, ob es in Ihren oder anderer Augen „banal“ ist.

Aus meiner Sicht trifft dies nicht zu. Patentämter erteilen Patente aufgrund von Formvorschriften, nicht aufgrund inhaltlicher Prüfung. Der Antragsteller muss nicht ein Bauteil vorbei bringen und beweisen, dass die Sache auch funktioniert. Auch ist er nicht verplichtet, das Patent tatsächlich anzuwenden (es kann auch nur zur Blockade der Mitbewerber dienen).

Die Offenlegunsschrift dient IMHO dazu, den Mitbewerbern Gelgenheit zu geben, sich zum Patentantrag zu äussern (z.B. Ist bei unseren Produkten bereits am Markt).

Allerdings lassen sich offensichtliche technische Lösungen, die aus dem Wesen der Sache gegeben sind (etwa eine Leitung von einem Bauteil zu einem anderen Bauteil) nicht Patentieren. Es ist eine gewisse "Schöpfungshöhe" gefordert.

Ein Mitbewereber kann das Vorhandensein dieser Schöfpungshöhe auch im Nachhinein bezeifeln (gegen die Patenterteilung vorgehen).

Ob Leitung #7 nun innovativ ist oder banal, kann durchaus zu einem Rechtsfall führen. Aber Unternehmen denken pragmatisch: Wenn der Patentinhaber weiss, dass er einen sehr schwachen Stand hat, gibt er die Lizenz auch für ein "Trinkgeld".

1640599891166.png
 

Anhänge

Zurück