Hallo zusammen!
Ich fand das Thema doch sehr interessant und durch die teils widersprüchliche Aussagen habe ich mal etwas genauer recherchiert. Tatsächlich ist bei der jeder Aussage ein Funken Wahrheit drin. Hier ist ein Ausschnitt, der ganz gut erklärt, was ein Waldbesitzer für Pflichte hat:
„
Grundsätzlich hat derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, unterhält oder in seinem Verantwortungsbereich andauern lässt, die allgemeine Rechtspflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Schädigung anderer möglichst zu verhindern.
In der Novellierung des Bundeswaldgesetzes (BWaldG, zuletzt geändert am 31.7.2010) wurde klargestellt, dass die Benutzung des Waldes insbesondere hinsichtlich der waldtypischen Gefahren auf eigene Gefahr erfolgt und damit eine Aussage zur Grenze der "Verkehrssicherungspflicht" des Waldbesitzers getroffen.
Die Verkehrssicherungspflicht wird demnach darauf beschränkt, dass der Waldbesitzer grundsätzlich keine Vorkehrungen gegen die typischen Gefahren des Waldes (z.B. herabhängende Äste, Trockenzweige, Wurzeln) zu treffen hat, sondern den Benutzer nur vor atypischen Waldgefahren schützen muss. Atypische Gefahren sind Gefahren, mit deren Auftreten der Waldbenutzer nicht rechnen muss, sich also nicht aus der Natur oder Bewirtschaftung ergeben, sondern insbesondere vom Waldbesitzer selbst oder einem Dritten geschaffen werden Der Waldbesucher ist vor diesen Gefahren zu schützen bzw. hinreichend zu warnen.“ (Quelle:
https://www.sbs.sachsen.de/haeufig-...":{"group":"accordion-content-8407","idx":8}})
Hoffe ich konnte damit etwas mehr Licht ins Dunkle bringen.