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E-Mountainbiken in Bayern – Updates im Betretungsrecht
Geldbußen und Beschlagnahmung von Bikes möglich [Update]

Am gestrigen Mittwoch hat das bayrische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz eine überarbeitete Bekanntmachung zum Betretungsrecht im Rahmen des Naturschutzgesetzes veröffentlicht. Diese sieht Geldbußen beim Mountainbiken auf inoffiziellen Wegen und sogar die Beschlagnahmung des Bikes und sonstiger Ausrüstungsgegenstände vor.

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Als (e)Mountainbiker hat man es in den wenigsten Regionen Deutschlands leicht. Legale Strecken und Mountainbike-Parks sind rar gesät und entsprechen häufig nicht den eigenen Vorstellungen oder richten sich an ein Einsteigerpublikum.

In einem am 16.12.2020 veröffentlichten Papier werden erhebliche Einschränkungen für Mountainbiker bekannt gegeben. Wenig überraschend ist, dass das Fahren auf schmalen Pfaden weiterhin in aller Regel verboten bleibt. Singletrails werden aufgrund ihres technischen Anspruchs und den schlechten Überholmöglichkeiten fast kategorisch ausgeschlossen. So weit, so bekannt – doch es kommt noch dicker:

Ein starker Erholungsverkehr kann daher aus Gründen der Sicherheit den Weg für Reiter oder Fahrradfahrer ungeeignet machen. Dies gilt gerade auch für Wege, die ein gefahrloses Überholen auch bei angepasster Fahrweise nicht zulassen (etwa aufgrund ihrer Steigung, Beschaffenheit oder Wegebreite), wie zum Beispiel steile oder unübersichtliche Pfade, auf denen der Fahrradfahrer nicht sicher bremsen kann oder bei denen Absturzgefahr besteht. Dies wird insbesondere bei Singletrails der Fall sein, wenn einer der Wegenutzer den Weg im Begegnungsfall verlassen muss. Insbesondere im alpinen Bereich werden deshalb besonders strenge Maßstäbe an die Geeignetheit von Wegen mit starker Steigung oder geringer Breite zu stellen sein. […]

Wege, die durch Querfeldeinfahren entstanden sind, sind in aller Regel nicht geeignet für das Befahren mit Fahrzeugen ohne Motorkraft. Die unteren Naturschutzbehörden sind zuständig für die Beurteilung der Wegeeignung für das Befahren mit Fahrrädern.  Sie überprüfen und dokumentieren die Geeignetheit der Wege. […]

Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ist im Wald (ebenfalls) nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig. Dies stellt Art. 30 Abs. 2 BayNatSchG ausdrücklich klar. Offenland und Wald werden hinsichtlich des Radfahrens, Reitens und Befahren mit Krankenfahrstühlen damit gleichbehandelt. Querfeldeinfahren und -reiten ist auch im Wald ohne Zustimmung des Eigentümers verboten.

Vollzug des Bayrischen Naturschutzgesetzes, Teil 6, 1.3.3.2 & 1.3.3.3

# Wehe, ein Mountainbiker wagt es in Bayern, einen solchen Pfad zu betreten! - Dann ist aber was los. Einer neuen Verordnung zufolge kann einem sogar das Mountainbike weggenommen werden, wenn man gegen das Betretungsrecht im Wald verstößt.

Passus 1.7 hat es ganz schön in sich: Bei Verstößen gegen die Vorschriften kann das Rad entzogen werden.

Art. 57 Abs. 2, 3 und 4 BayNatSchG sieht Geldbußen bei Verstößen gegen die Vorschriften des naturschutzrechtlichen Betretungsrechts vor. Die bei Ordnungswidrigkeiten verwendeten Gegenstände können gemäß Art. 58 BayNatSchG, §§ 22, 53 Abs. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OwiG), § 111b der Strafprozessordnung (StPO) beschlagnahmt und eingezogen werden. Danach ist auch die Einziehung eines Mountainbikes, mit dem außerhalb des vom naturschutzrechtlichen Betretungsrecht vorgesehenen Rahmens gefahren wurde, möglich.

Vollzug des Bayrischen Naturschutzgesetzes, Teil 6, 1.7

Weitere Informationen findet ihr in einem umfangreichen Forumsthread


Update 17.12. 2020 – 13:20 Uhr

Mittlerweile hat auch die MTB-Interessenvertretung DIMB Stellung zu dem Thema bezogen. Bereits im September wurde eine umfangreiche Stellungnahme zum neuen Vollzugshinweis an das zuständige Ministerium gesendet, konnte dessen Veröffentlichung offensichtlich jedoch nicht verhindern. Alle Infos der DIMB findet ihr unter: www.dimb.de

Insbesondere unter Punkt 1.3.3.2 und Punkt 2.2.2 werden zahlreiche Kriterien aufgeführt nach welchen das Radfahren unzulässig ist. Hier ist aus Sicht der DIMB zu befürchten, dass sich diese Gründe auf nahezu jeden attraktiven Weg übertragen lassen und Sperrungen oder Verwarnungen drohen. Die Verbotsschilder oder Verwarnungen müssen dann notfalls im Klageweg ausgeräumt werden.

Deutsche Initiative Mountainbike


Meinung @eMTB-News

In Bayern gibt man sich mit härteren Einschränkungen größte Mühe, der Erholung auf dem E-Bike in der Natur noch größere Steine in den Weg zu legen und einen aufkommenden Massensport, der sich nicht mit dem Erholungsverständnis konservativer Politiker und Bürokraten vereinen lässt, durch repressive Maßnahmen zu ersticken. Dass die Entwicklung und Akzeptanz unseres Sports in Bayern nun einen großen Schritt nach hinten gegangen ist, ist bedauerlich – wir hoffen, dass sich zeitnah eine Lösung findet, die ein gemeinschaftliches Miteinander aller Waldnutzer auch in Zukunft möglich macht und dass man durch die Nutzung von Singletrails nicht mehr kriminalisiert wird.

Was sagt ihr zu den Änderungen – ein schwarzer Tag für bayrische E-Mountainbiker?

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