Bundesrat beschliesst Neuregelungen zu E-Bikes

Am Freitag, den 10. März 2017, hat der Deutsche Bundesrat die 52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften verabschiedet. Unzählige Verhandlungen und Vorgespräche gingen dieser Verordnung voraus und dank diverser Erweiterungen entspricht das neue Papier jetzt den Anforderungen und dem Stand der Technik.
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Fahrräder und E-Bikes (bis 25 km/h) wurden rechtlich gleichgestellt, dabei spielt es keine Rolle, ob das E-Bike über eine Anfahrhilfe verfügt oder nicht. Darüber hinaus wurden erhebliche Änderungen in Bezug auf die Fahrradbeleuchtung vorgenommen. Tagfahrlicht, Fernlicht und Bremslicht sind zusätzliche Funktionen die nach in der neuen Verordnung verankert wurden und bei allen Fahrradlampen und Rückleuchten zukünftig zulässig sind. Des weiteren dürfen mehrspurige Fahrräder, Lastenräder beispielsweise, bei denen ein Richtungswechsel durch ein Handzeichen ganz oder teilweise verdeckt wird, mit einem Fahrtrichtungsanzeiger ausgestattet werden. Und Schlussendlich wurden Anforderungen an die lichttechnischen Einrichtungen an Fahrradanhängern in die StVZO aufgenommen.

Siegfried Neuberger, Geschäftsführer des ZIV, sagt dazu:

Der ZIV begrüßt die vom Bundesrat verabschiedeten Änderungen der Anforderungen in der StVZO. Zukünftig können die Anbieter von Fahrrädern, E-Bikes und Beleuchtungseinrichtungen den Kunden eine ganze Reihe von neuen Funktionen anbieten, die zu einer Steigerung des Komforts und der Sicherheit beitragen.

Weitere Informationen findest du beim Zweirad-Industrie-Verband e.V. oder direkt im Beschluss des Bundesrates.


Info: Pressemitteilung

6 Kommentare

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  1. ...könnte man doch auch mal im MTB Forum posten. smilie

    Bei den Haternsmiliesmilie
  2. Am Freitag, den 10. März 2017, hat der Deutsche Bundesrat die 52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften verabschiedet. Unzählige Verhandlungen und Vorgespräche gingen dieser Verordnung voraus und dank diverser Erweiterungen entspricht das neue Papier jetzt den Anforderungen und dem Stand der Technik.

    Mit Verlaub, das ist reichlich unpräzis.

    Ein E-Bike mit Abblend- und Fernlicht sowie Bremslicht bin ich bereits an der Eurobike 2105 gefahren. Ob Anhänger nun Blinker haben dürfen isnteressiert wohl mehr am Rande. Viel mehr dürfte von Belang sein, ob bessere Beleuchtung lediglich ab sofort erlaubt ist, wie der Artikel suggeriert - oder ob sie Pflicht wird. Konkret leitet sich meine Frage aus diesem Textbaustein aus dem verlinkten Beschluss des BRD Bundesrats ab:
    3. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 23 Absatz 1 Satz 4 StVO)

    Unschwer zu Ahnen, dass eine Strassentaugliche Beleuchtung nicht mit dem Nacht-Downhill-Scheinwerfer erreicht wird. Bekommen die 25km/h Elektrovelos nun Licht für den Strassenbetrieb oder nicht?
  3. Du warst schon auf der EUROBIKE 2105 !! ?? smiliesmiliesmilie
    [QUOTE="bluecat, post: 5201, member: 403"

    Ein E-Bike mit Abblend- und Fernlicht sowie Bremslicht bin ich bereits an der Eurobike 2105 gefahren. [/QUOTE]

  4. Mit Verlaub, das ist reichlich unpräzis.

    Ein E-Bike mit Abblend- und Fernlicht sowie Bremslicht bin ich bereits an der Eurobike 2105 gefahren. Ob Anhänger nun Blinker haben dürfen isnteressiert wohl mehr am Rande. Viel mehr dürfte von Belang sein, ob bessere Beleuchtung lediglich ab sofort erlaubt ist, wie der Artikel suggeriert - oder ob sie Pflicht wird. Konkret leitet sich meine Frage aus diesem Textbaustein aus dem verlinkten Beschluss des BRD Bundesrats ab:
    3. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 23 Absatz 1 Satz 4 StVO)

    Unschwer zu Ahnen, dass eine Strassentaugliche Beleuchtung nicht mit dem Nacht-Downhill-Scheinwerfer erreicht wird. Bekommen die 25km/h Elektrovelos nun Licht für den Strassenbetrieb oder nicht?

    ...so wie es da drin steht, (in dem PDF Seite 4 von 10) interpretiere ich es aufgrund der Begründung als Pflicht. Theoretisch müsste damit auch die Sonderregelung für Rennräder (unter 10 Kg keine Reflektoren, kein Lichterforderlich) hinfällig sein. Bisher konnte man sich ja beim MTB (u. anderen Fahrrädern) mit fehlenden Reflektoren und Lichtern eben auf "sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, dass sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist" berufen. Mal abwarten, wie das die Juristen vom ADFC, der DIMB etc. deuten werden. Zulässig wird als Beleuchtung dann wohl mutmaßlich alles im Rahmen Dessen hier sein:
    http://www.adfc.de/technik/fahrradt...rgeschriebenes-pruefzeichen-fuer-lichtanlagen
    Blinklichter am Rucksack und Helmlampen wären somit unzulässig. Die "Netzhautbrenner" sowieso.
  5. @fuxy Uff, da hast Du mich erwischt: hätte nie gedacht, dass der ST2s der Zeit soweit voraus ist ;-) Weil der Typo so gut ist, lass ich ihn stehn.

    @Das-Licht Sollten die ca. 6'000 Commuter E-Bikes in der 45km/h Kategorie einen M99pro benötigen, ist das ein kleiner Zustupf für die Freiburger (aber in CH werden in der Kategorie Strasse 45km/h immerhin 16'000 verkauft!). Sollten jedoch die rund 600'000 Elektrovelos in der 25km/h Kategorie von einem Strassen-Licht-Obligatorium ereilt werden, verstehe ich die grosse Freude des Händlerverbandes über die neu Regelung.
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