Nach einem fast schon unbeschwerten E-Bike-Sommer ist nun eingetreten, wovor viele gewarnt haben: Die zweite Welle ist da! Gestern haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Bundesländer deshalb die Regeln für einen neuen Lockdown abgesteckt, die ab Montag, dem 2. November 2020, gelten sollen. Diese orientieren sich stark an die Regeln aus dem Frühjahr, als das Covid-Virus zum ersten Mal in Europa grassiert hat.
Folgende Regeln gelten nun auch für Radsportler:
- Individual-Sport Wie bereits im ersten Lockdown sind Individual-Sportarten wie das Radfahren prinzipiell erlaubt. Allerdings darf dies nur allein, zu zweit oder mit den Mitgliedern des eigenen Haushalts auf allen öffentlichen und privaten Sportstätten durchgeführt werden. Radfahrten im Wald mit einer Begleitung oder der eigenen Familie sind also kein Problem.
- Treffen in der Öffentlichkeit Es dürfen sich nur noch Personen zweier Haushalte sowie maximal 10 Personen insgesamt auf öffentlichen Plätzen treffen.
- Private Reisen Tagesausflüge oder Urlaubs-Reisen mit Übernachtungen sind zu unterlassen. Übernachtungsmöglichkeiten dürfen nur noch für nicht-touristische Zwecke angeboten werden. Somit fallen auch Ausflüge zu fremden Trail-Spots oder Parks leider im November flach.
- Bikeparks und Trailcenter Sämtliche Anbieter von Freizeitaktivitäten – egal ob drinnen oder draußen – müssen ihre Geschäfte leider schließen. Darunter fallen dementsprechend auch Bikeparks und Trailcenter in Deutschland. Auch Fitnessstudios müssen im November wieder schließen.
- Veranstaltungen Profi-Sport darf weiterhin ohne Zuschauer stattfinden. Alle Amateursport-Veranstaltungen werden untersagt. Im November finden klassischerweise zwar keine Mountainbike-Rennen und Veranstaltungen mehr statt, die wenigen Offseason-Rennen und Events müssen nun leider jedoch abgesagt werden.
- Bikeshops Der Groß- und Einzelhandel darf unter strengen Auflagen weiterhin geöffnet bleiben! Pro 10 qm Verkaufsfläche darf beispielsweise nur ein Kunde im Laden sein – dies muss kontrolliert werden. Prinzipiell sollte es jedoch kein Problem sein, sein geliebtes Sportgerät am Laufen zu halten.
Die Beschlüsse der Ministerpräsidenten-Konferenz müssen nach aktuellem Stand noch von den jeweiligen Bundesländern konkretisiert und durchgesetzt werden. Sollten sich hier Änderungen nach Bundesland ergeben – wie es bereits im Frühjahr der Fall war – werden wir den Artikel aktualisieren und euch informieren. Den vollständigen Beschluss mit allen Änderungen findet ihr hier: www.bundesregierung.de
Update, 03.11.2020: Besonderheiten nach Ländern
Die Umsetzung der Corona-Maßnahmen ist Ländersache. Die meisten Länder orientieren sich in Sachen Sportausübung sehr eng an den Regelungen der Ministerpräsidenten-Konferenz. Besonderheiten und Details, die das Radfahren betreffen könnten, findet ihr hier nach Ländern aufgelistet. Da manche Bundesländer Pumptracks oder Skateparks in der letzten Lock-Down-Phase als Spielplätze bewertet haben, haben wir Informationen zu diesen – falls vorhanden – ebenfalls aufgeführt.
Baden-Württemberg
- Trailcenter „Weitläufige Anlagen im Freien wie Golfplätze, Reitanlagen oder auch Tennisplatzanlagen dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden. Voraussetzung für die Nutzung der Toiletten, Umkleiden und Duschen ist, dass sie nicht geteilt werden und Personen, die nicht gemeinsam sportlich aktiv sind, sich nicht begegnen.“
- Hier das vollständige Regelwerk
Bayern
- Individual-Sport „Die Ausübung von Individualsportarten ist nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt. Die Ausübung von Mannschaftssportarten ist untersagt.“
- Bikeparks „Der Betrieb von Freizeitparks und vergleichbaren ortsfesten Freizeiteinrichtungen ist untersagt. Freizeitaktivitäten dürfen gewerblich weder unter freiem Himmel noch in geschlossenen Räumen angeboten werden.“
- Spielplätze „Spielplätze unter freiem Himmel sind für Kinder nur in Begleitung von Erwachsenen geöffnet. Die begleitenden Erwachsenen sind gehalten, jede Ansammlung zu vermeiden und wo immer möglich auf ausreichenden Abstand der Kinder zu achten.“
- Hier das vollständige Regelwerk
Berlin
- Sport „Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur alleine oder mit einer anderen Person kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 1 Absatz 2 erfolgen. Für folgende Personengruppen gilt die Beschränkung des Satz 1 nicht:
a) für den Personenkreis gemäß § 1 Absatz 3,
b) Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler und
c) Kinder im Alter von bis zu 12 Jahren, wenn der Sport im Freien in festen Gruppen von maximal 10 anwesenden Personen zuzüglich einer betreuenden Person ausgeübt wird.“ - Hier das vollständige Regelwerk
Brandenburg
- Abstandsgebot „Das Abstandsgebot gilt nicht […] im Trainings- und Wettkampfbetrieb von Berufssportlerinnen und -sportlern, Bundesligateams sowie Kader- athletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes-, Landes- oder Olympia- stützpunkten, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet,“
- Sportanlagen „Der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen ist untersagt. Dies gilt insbesondere für Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen, Bolzplätze, Skateranlagen und vergleichbare Einrichtungen.
Dies gilt nicht für:
1. den Individualsport auf und in allen Sportanlagen allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haus- halts; die Ausübung von Kontaktsport mit Personen eines anderen Haushalts ist untersagt,
2. den Schulbetrieb sowie für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen,
3. den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams sowie der Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes-, Landes- oder Olympiastützpunkten, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfach- verbandes stattfindet.“ - Spielplätze „Der Besuch und die Nutzung öffentlich zugänglicher Spielplätze und -flächen unter freiem Himmel ist nur durch Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und in Begleitung einer aufsichtsbefugten Person gestattet.“
- Hier das vollständige Regelwerk
Bremen
- Sport „Die Ausübung von Sport ist nur als Individualsport und nur allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt. Für Kaderathletinnen und -athleten sowie den Bereich des Spitzensports im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Bremischen Sportförderungsgesetzes können im Einzelfall durch schriftliche Genehmigung des Sportamts Bremen oder des Magistrats der Stadt Bremerhaven Ausnahmen zugelassen werden.“
- Sportanlagen „Bis zum 30. November 2020 werden folgende Einrichtungen wie folgt geschlossen: […] öffentliche und private Sportanlagen, soweit diese nicht zur Berufsausübung oder für die Ausübung eines Individualsports nach § 1 Absatz 3 Satz 1 genutzt werden; zulässig bleibt die Nutzung zu Zwecken von Bewegungsangeboten für Kindertageseinrichtungen, soweit das Kohortenprinzip nach Maßgabe von § 16 Absatz 3 eingehalten wird.“
- Hier das vollständige Regelwerk
Hamburg
- Sport & Sportanlagen
- „Fitness-, Sport- und Yogastudios sowie Sporthallen, Schwimmbäder, Saunen und Dampfbäder, Thermen und Wellnesszentren sind für den Publikumsverkehr geschlossen. Sport ist alleine, zu zweit oder mit Personen des eigenen Haushalts im Freien, auch auf Sportanlagen, erlaubt.“
- „Der Trainings- und Wettkampfbetrieb für Berufssportlerinnen und -sportler sowie für Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten darf stattfinden – aber nicht vor Publikum. Sport, Turn- und Tennishallen sind geschlossen. Körperliche Betätigung ist auf öffentlichen Sportplätzen allein, zu zweit oder mit Mitgliedern des eigenen Haushalts möglich“
- Spielplätze „Auf Spielplätzen wird das Abstandsgebot ausdrücklich empfohlen. Kinder unter 14 Jahren und deren zur Aufsicht berechtigten Personen (und natürlich die Eltern) dürfen aber davon abweichen. Erwachsene müssen aber zu den Erwachsenen anderer Familien Abstand halten.“
- Hier das vollständige Regelwerk
Hessen
- Freizeit & Sport „Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden geschlossen. Dazu gehören: […] der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme der Sportausübung allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen,“
- Profi-Sport „Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist mit Ausnahme der Sportausübung allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand untersagt. Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports sowie der Schulsport sind nur gestattet, sofern diesem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene beachtet werden. Der Sportbetrieb ist gestattet zur Vorbereitung auf und die Abnahme von Einstellungstest, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist. Zuschauer sind nicht gestattet.“
- Hier das vollständige Regelwerk
Mecklenburg-Vorpommern
- Spielplätze „Für den Betrieb und den Besuch von öffentlich zugänglichen Spielplätzen und anderen Spielplätzen im Freien besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 17 einzuhalten.“
- Sport „Der Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb im Freizeit-, Breiten- und Leistungssport (Sportbetrieb) in allen Sportarten ist untersagt. Das gilt nicht für den Individualsport, der allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen betrieben wird. Die Untersagung gilt ebenfalls nicht für den Trainingsbetrieb im Kinder- und Jugendsport. Für den in Satz 2 und 3 genannten Sportbetrieb besteht die Pflicht, die Auflagen der Anlage 21 einzuhalten. § 13 bleibt unberührt.“
- Hier das vollständige Regelwerk
Niedersachsen
- Bikeparks „Für den Publikumsverkehr und Besuche sind geschlossen: […] Kinos, Freizeitparks, Zoos, Tierparks, Angebote von Freizeitaktivitäten sowohl innerhalb als auch außerhalb von Gebäuden wie Indoor-Spielplätze, Kletterhallen und Kletterparks und ähnliche Einrichtungen sowie Seilbahnen.“
- Sportstätten „Für den Publikumsverkehr und Besuche sind geschlossen: […] Angebote des Freizeit- und Amateursportbetriebs auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen, wobei die sportliche Betätigung im Rahmen des Individualsports allein, mit einer weiteren Person oder den Personen des eigenen Hausstands auf und in diesen Sportanlagen zulässig bleibt.“
- Hier das vollständige Regelwerk
Nordrhein-Westfalen
- Sport „Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist bis zum 30. November 2020 unzulässig. Ausgenommen ist der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen.“
- Bikeparks „Der Betrieb von […] Freizeitparks, Indoor-Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten
(drinnen und draußen) […] ist bis zum 30. November 2020 untersagt.“ - Hier das vollständige Regelwerk
Rheinland-Pfalz
- Sport „Die sportliche Betätigung im Freien – außer Mannschafts- und Kontaktsport – ist sowohl im öffentlichen Raum als auch auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand gehören, erlaubt. Fitnessstudios und Hallen sind geschlossen.“
- Spielplätze „Spielplätze sind unter Einhaltung des Abstandsgebots von 1,5 Metern geöffnet. Für die anwesenden Erwachsenen gilt die Maskenpflicht.“
- Hier das vollständige Regelwerk
Saarland
- Sport „Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Haushalt ist auf und in allen öffentlichen und in privaten Sportanlagen untersagt.“
- Hier das vollständige Regelwerk
Sachsen
- Sport „Verboten sind die Öffnung und das Betreiben mit Ausnahme zulässiger Onlineangebote von: […] Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand und des Schulsports. Dies gilt nicht für das für Individualsportarten organisierte Training sowie deren Sportwettkämpfe ohne Publikum sowie für Sportlerinnen und Sportler,
a) für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient, oder
b) die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1) und Nachwuchskader 2 des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören oder die Kader in einem Nachwuchsleistungszentrum im Freistaat Sachsen; […]“ - Trailcenter & Bikeparks „Verboten sind die Öffnung und das Betreiben mit Ausnahme zulässiger Onlineangebote von: […] Freizeit-, Vergnügungsparks, botanische und zoologische Gärten, Tierparks, Angeboten von Freizeitaktivitäten.“
- Hier das vollständige Regelwerk
Sachsen-Anhalt
- Sport „Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern ist untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen. Ausgenommen hiervon sind der:
- Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand,
- Sportbetrieb von Berufssportlern,
- Sportbetrieb von Kaderathletinnen und Kaderathleten, die einem auf Bundesebene gebildeten Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Nachwuchskader 1 oder Nachwuchskader 2 eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören,
- Sportbetrieb von Landeskadern, die an den Standorten der Eliteschulen des Sports beschult werden,
- Rehabilitationssport,
- sowie die Durchführung der Prüfungen für den Ausbildungsberuf Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe
- Schulsport.“
- Hier das vollständige Regelwerk
Schleswig-Holstein
- Sport „Die Sportausübung innerhalb und außerhalb von Sportanlagen ist nur allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person gestattet. Soweit der Sport in Sportanlagen ausgeübt wird, haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt.“
- Profi-Sport „Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler, Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen, Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus den Absätzen 1, 2 und 4 unter der Voraussetzung zulassen, dass nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept erstellt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.“
- Hier das vollständige Regelwerk
Thüringen
- Bike- und Freizeitparks „Angebote und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Angebote und Einrichtungen nach Satz 1 sind: […] Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten […]“
- Sport „Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen sind untersagt. Ausgenommen sind
der Individualsport ohne Körperkontakt, insbesondere Reiten, Tennis, Golf, Leichtathletik, Schießsport und Radsport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts und der Sport- und Schwimmunterricht nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen.“ - Profi-Sport „Abweichend von Satz 1 ist der Trainings- und Wettkampfbetrieb von Profisportvereinen sowie von olympischen und paralympischen Kaderathleten (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2, Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes) nach Maßgabe der Infektionsschutzkonzepte erlaubt. Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind untersagt.“
- Hier das vollständige Regelwerk
20 Kommentare
» Alle Kommentare im ForumZu Zeiten, als man noch mit einem Modem in's Netz ging, sagten quasi alle "DAS" Modem, obwohl es "DER" Modem (Modulator/Demodulator) hieß. Funktioniert hat es trotzdem.
Merke: Es steht außer Zweifel, dass man sich in einem Forum um korrekte Orthographie bemühen sollte. Wenn diese fehlt und dies aber das einzige Gegenargument ist, sollte man vielleicht besser schweigen.
PS: Sollte hier jemand Fehler aller Art in diesem Posting finden, darf er sie behalten.
In einem Forum siezt man sich auch eigentlich nicht. Jedoch sollte man wirklich auch ein bisschen besser auf die Rechtschreibung achten, ich sage ja auch nicht das meine perfekt ist, ich mache auch oft dumme Fehler darin.
LG
Tamarindo
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