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Vorsicht vor Bäumen
Keine Haftung bei „waldtypischen Gefahren“

Das Naumburger Oberlandesgericht hat entschieden, dass einem Mann, der während einer Wanderung nahe der für ihre Downhill-Strecke bekannten Stadt Thale von einem umstürzenden Baum schwer verletzt wurde, kein Schadenersatz zusteht. Bei dem Baum handelt es sich um eine waldtypische Gefahr, die zum allgemeinen Lebensrisiko zählt.

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Das Urteil handelt zwar von einem Wanderunfall, ist allerdings auch für Biker spannend: Der klagende Wanderer soll im Juli 2018 auf dem touristisch beworbenen Harzer-Hexen-Stieg unterwegs gewesen sein – unweit der vom iXS Cup bekannten Downhill-Strecke. Dort wurde er von einem herabstürzenden Baum erfasst und schwer verletzt. Eigenen Angaben zufolge soll dieser eindeutig als morsch erkennbar gewesen sein und wäre bei einer Begutachtung als Gefahrbaum entfernt worden.

Das Naumburger Oberlandesgericht folgte dieser Darstellung nun nicht und klassifizierte den Baum als waldtypische Gefahr:

[…] Der Waldbesucher, der auf eigene Gefahr Waldwege betritt, kann grundsätzlich nicht erwarten, dass der Waldbesitzer Sicherungsmaßnahmen gegen waldtypische Gefahren ergreift. Mit waldtypischen Gefahren muss der Waldbesucher auch auf Wegen rechnen. Er ist primär selbst für seine Sicherheit verantwortlich. Risiken, die ein freies Bewegen in der Natur mit sich bringt, gehören grundsätzlich zum entschädigungslos hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko. Dementsprechend können und müssen auf Wanderwegen nicht sämtliche Gefahren ausgeschlossen werden. […]

Haftungsfragen sind auch für Mountainbiker immer wieder ein Thema – vor allem bei angelegten Strecken im Wald. Selbstgebaute Hindernisse wie Sprünge und Drops dürften allerdings eher nicht als waldtypische Gefahren klassiert werden.

Was sagt ihr zu den möglichen Risiken im Wald – sollte der Grundbesitzer haften oder nicht?

Infos: Pressemitteilung Deutscher Wanderverband
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