Solange es hell ist, muss am Fahrrad kein Licht laut StVZO mitgeführt werden. Aber jetzt enden immer mehr Feierabendrunden schon im Dunkeln und auch, wenn sich dieses Thema nicht explizit auf Mountainbikes bezieht, so gibt es vermutlich doch so einige hier, die es betrifft. Hier gibt es noch einmal alles Wichtige über Regelungen zur Modellauswahl und der Einstellung von Fahrradlicht laut StVZO im Überblick.
Rennradfahrer können sich seit der Neuregelung der StVZO in 2017 über besseres legales Licht freuen. Wie das Licht am Fahrrad beschaffen sein muss, regelt Paragraph 67 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), der seit dem 1. Juni 2017 in geänderter Form in Kraft ist. Jetzt, da viele Radfahrten im Dunkeln stattfinden, kommen die ersten praktischen Fragen auf. Was ist erlaubt?
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Die wichtigsten Regeln der StVZO in puncto Fahrradlicht in Kürze:
- Wenn es hell ist, muss Batteriebeleuchtung für Rennräder nicht mehr mitgeführt werden. Mehr Platz in den Trikottaschen oder der Satteltasche! Aber: Schon wenn es dämmert oder Tunnel befahren werden, sollten die Leuchten am Rad sein, wenn man keine Strafe riskieren will.
- Fahrradlicht darf von Batterien gespeist sein. Vor 2017 waren nur „wiederaufladbare Energiespeicher“ als Alternative zum Dynamo möglich.
- Auf der Straße, genauer im Geltungsbereich der StVZO benutzte Komponenten, müssen die sogenannte K-Nummer haben. Die ist auf dem Gehäuse sichtbar und wird durch eine Wellenlinie, den Großbuchstaben „K“ sowie eine Zulassungsnummer gekennzeichnet.
- Wer es schafft, außerhalb des Geltungsbereichs der StVZO zu fahren, darf auch Licht ohne K-Nummer einsetzen. Auch für S-Pedelecs sind andere Prüfzeichen bindend.
- Ein zweiter roter Rückstrahler ist keine Pflicht. Neben der Schlussleuchte muss nur noch ein roter, nicht dreieckiger Rückstrahler der Kategorie „Z“ verbaut sein, der in die Schlussleuchte integriert sein darf.
- Scheinwerfer dürfen mit Tagfahr- und Fernlicht ausgestattet sein, Rücklichter dürfen eine Bremslichtfunktion besitzen.
- Blinkende Front- und Rückleuchten bleiben weiterhin am Rad verboten. Diese dürfen nur als Zusatzleuchten am Körper getragen werden.
- Zwei Scheinwerfer oder Rückstrahler dürfen am Rad angebracht werden.
- Die Gesetzes konforme Einstellung des Scheinwerfers ist erheblich vereinfacht worden. Es gilt schlicht: Der Scheinwerfer muss so eingestellt sein, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht blendet.
- Wichtig für Rennradler, die meist keine Reifen mit Reflexstreifen fahren: Falls man „Speichen-Sticks“ am Rad verbaut, muss an jeder einzelnen Speiche ein reflektierender Stick angebracht sein.
- Für Fahrradanhänger gibt es eine Ergänzung des Paragrafen: Für Radanhänger, die ab dem 1. Januar 2018 verkauft werden, gilt: Sie müssen ab 600 Millimeter Breite mit zwei weißen Reflektoren nach vorne sowie einer roten Schlussleuchte auf der linken Seite sowie zwei roten Reflektoren ausgestattet sein. Anhänger mit mehr als 1.000 Millimeter Breite benötigen zusätzlich eine weiße Frontleuchte. Unabhängig von der Breite dürfen ein weiteres Rücklicht sowie noch weitere Reflektoren verbaut sein. Auch das Anbringen von Blinkern zum Richtungswechsel ist erlaubt. „Der Gesetzgeber schreibt vor, dass mindestens 50 Prozent der Schlussleuchte des Rades sichtbar sein müssen. Ist dies durch einen Anhänger nicht der Fall, muss dieser zusätzlich mit einer Schlussleuchte ausgestattet werden“, sagt Hanna Gehlen, Projektmanagerin beim Anhängerspezialisten Croozer zu den neuen gesetzlichen Vorgaben.
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