Neue StVO-Regeln ab 28.April Radfahren soll sicherer werden

Am 28. April tritt der neue Bußgeldkatalog in Kraft. Neben höheren Strafen für Autofahrer gibt es auch diverse Neuerungen für Radfahrer. Wir haben hier die neuen Vorschriften in der Übersicht.
Titelbild

Neben höheren Bußgeldern für Autofahrer, gelten jetzt gleich mehrere neue Vorschriften Radverkehr. Ziel ist es, das Radfahren sicherer zu machen und den Straßenverkehr klimafreundlicher und gerechter.

Sie ist da! Die StVO-Novelle tritt am 28. April in Kraft. Ich freue mich, denn damit machen wir unsere Mobilität sicherer, klimafreundlicher und gerechter! Die neuen Regeln stärken insbesondere die schwächeren Verkehrsteilnehmer. Wir schaffen mehr Schutz für Radfahrende und Vorteile für das Carsharing sowie elektrisch betriebene Fahrzeuge. Und ab sofort wird jeder härter bestraft, der die Rettungsgasse blockiert.

Bundesminister Andreas Scheuer

Die wichtigsten Neuerungen in der Übersicht
# Die wichtigsten Neuerungen in der Übersicht - Quelle: BMVI
Verkehrszeichen Verbot des Überholens von einspurigen und mehrspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen
# Verkehrszeichen Verbot des Überholens von einspurigen und mehrspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen - Quelle: BASt
Verkehrszeichen Grünpfeil für Radfahrer
# Verkehrszeichen Grünpfeil für Radfahrer - Quelle: BASt
Verkehrszeichen Beginn einer Fahrradzone
# Verkehrszeichen Beginn einer Fahrradzone - Quelle: BASt
Verkehrszeichen Radschnellweg
# Verkehrszeichen Radschnellweg - Quelle: BASt

Mindestabstand

Es wird ein Mindestüberholabstand von 1,5 m innerorts und von 2 m außerorts für das Überholen von zu Fuß Gehenden, Radfahrenden und Elektrokleinstfahrzeugführenden durch Kraftfahrzeuge festgeschrieben. Bisher schreibt die StVO lediglich einen „ausreichenden Seitenabstand“ vor.

Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen

Die Straßenverkehrsbehörden können – z.B. an Engstellen – ein Überholverbot von einspurigen und mehrspurigen Fahrzeugen (u.a. Fahrrädern) für mehrspurige Kraftfahrzeuge anordnen. Hierfür wird ein neues Verkehrszeichen eingeführt.

Vereinfachung für Lastenfahrräder

Um speziell für Lastenfahrräder Parkflächen und Ladezonen vorhalten zu können, führen wir ein spezielles Sinnbild „Lastenfahrrad“ ein, das die zuständigen Straßenverkehrsbehörden nutzen können.

Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern

Durch eine Neufassung der bestehenden Regelung wird klargestellt, dass das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden grundsätzlich gestattet ist. Lediglich wenn andere Verkehrsteilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden.

Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t innerorts

Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t wird aus Gründen der Verkehrssicherheit innerorts Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, max. 11 km/h) vorgeschrieben. Verstöße können mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro sanktioniert werden. Außerdem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.

Ausweitung des Parkverbots vor Kreuzungen und Einmündungsbereichen

Wir wollen die Sicht zwischen Straße und Radweg verbessern und damit die Sicherheit speziell von Radfahrenden erhöhen. Das Parken vor Kreuzungen und Einmündungen wird daher in einem Abstand von bis zu je 8 Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten, wenn ein straßenbegleitender baulicher Radweg vorhanden ist.

Einrichtung von Fahrradzonen

Analog zu den Tempo 30-Zonen sollen in Zukunft auch Fahrradzonen angeordnet werden können. Die Regelung orientiert sich an den Regeln für Fahrradstraßen: Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Auch Elektrokleinstfahrzeuge werden hier fahren dürfen. Die Straßenverkehrsbehörden werden Fahrradzonen unter erleichterten Voraussetzungen anordnen können.

Generelles Haltverbot auf Schutzstreifen

Schutzstreifen für den Radverkehr trennen den Rad- und den Autoverkehr mit einer gestrichelten weißen Linie (Zeichen 340 der StVO). Autos dürfen dort zwar nicht parken, aber bislang noch bis zu drei Minuten halten. Dies führt vielfach dazu, dass die Radfahrenden Schutzstreifen nicht durchgängig nutzen können, weil ihnen haltende Autos den Weg versperren. Deshalb wird dort ein generelles Haltverbot eingeführt.

Grünpfeil ausschließlich für Radfahrer

Mit der StVO-Novelle wird die bestehende Grünpfeilregelung auch auf Radfahrer ausgedehnt, die aus einem Radfahrstreifen oder baulich angelegten Radweg heraus rechts abbiegen wollen. Außerdem wird ein gesonderter Grünpfeil, der allein für Radfahrer gilt, eingeführt.

Personenbeförderung auf Fahrrädern

Auf Fahrrädern dürfen Personen mitgenommen werden, wenn die Fahrräder zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind und der Fahrzeugführende mindestens 16 Jahre alt ist.

Alle weiteren Neuerungen findest du in der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).

Was haltet ihr von diesen neuen Regeln? Fühlt ihr euch im Straßenverkehr mit eurem Rad sicher?

17 Kommentare

» Alle Kommentare im Forum
  1. Ja, unser be(scheuer)te Verkehrtminister hat schon immer ein glückliches Händchen bewiesen. Millionen (oder Milliarden) in die PKW Maut versenkt, Restriktionen wegen Feinstaub wo man jetzt sieht dass es nicht mal von den KFZ kommt, dann die unsägliche E-Roller Zulassung, zu Zeiten wo schon viele Städte im Ausland angesichts der Plage rumgekotzt haben und jetzt das noch diese Gesetze.

  2. Also wenn ich auf einer gut ausgebauten Bundesstrasse fast bis zum Stillstand abbremsen muss weil da ein paar Radfahrer meinen nebeneinander fahren zu müssen nervt mich da gewaltig.
    Da hast Du vollkommen recht, mich ärgert das bis zu einem gewissen Grad auch. Mich ärgert auch ein vor mir her schleichender anderer Autofahrer ganz gewaltig. Und dennoch überhole ich weder den einen noch den anderen wenn ich ihn dabei gefährde. Es gibt eben Kröten, die muss man schlucken und nicht gleich schießen!

    Was machst Du denn mit der Oma vor Dir an der Fleischtheke, die der Verkäuferin ihre ganze Lebensgeschichte erzählt? Mit der Handkante in den Nacken......?
  3. Ganz klar eine Behinderung!

  4. Ganz klar eine Behinderung!
    Ab einer gewissen Gruppengröße dürfen Radfahrer nebeneinander herfahren, ob Du oder ich uns dabei behindert vorkommen, ist dem Gesetzgeber egal.
  5. Was machst Du denn mit der Oma vor Dir an der Fleischtheke, die der Verkäuferin ihre ganze Lebensgeschichte erzählt? Mit der Handkante in den Nacken......?
    ??? So was kenn ich
    Mich ärgert auch ein vor mir her schleichender anderer Autofahrer ganz gewaltig.
    Kenn ich, auch bei Radfahrern und Autos, aber man kann ja auch mit dem Rad überholen....

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