Neuer Entwurf des Bundeswaldgesetzes: Das Ende des Mountainbikens, wie wir es kennen?

Anzeige

Re: Neuer Entwurf des Bundeswaldgesetzes: Das Ende des Mountainbikens, wie wir es kennen?
https://www.ngo-online.de/2024/07/26/bundeswaldgesetz-und-mountainbike/

Der Zweck der Formulierung „soweit sich die Wege dafür eignen“ ist deshalb primär darin zu sehen, den Grundeigentümern über die Duldung einer bestimmten Nutzung (z. B. Radfahren) hinaus keine weiteren Pflichten anzutragen.
Manche Grundeigentümer möchten das man vor dem betreten des Wanderweg wenn dieser durch ihr Grundstück läuft erst eine telefonische Erlaubnis einholt sonst gibt's eine Anzeige ! 🤣😁


IMG_20240727_095328.jpg
 
Zuletzt bearbeitet:
https://www.ngo-online.de/2024/07/26/bundeswaldgesetz-und-mountainbike/


Manche Grundeigentümer möchten das man vor dem betreten des Wanderweg wenn dieser durch ihr Grundstück läuft erst eine telefonische Erlaubnis einholt sonst gibt's eine Anzeige ! 🤣😁


Anhang anzeigen 73001
Sowas gibts leider häufiger.
Manche Spezies Mensch hat extrem schwer einen an der Waffel.

Hatte ich heute morgen.
Nicht mit dem Bike, aber mit dem Hund.
Ich gehe schön heute morgen meine Gassi Runde, langer Feldweg, links und rechts nur Felder und Wiesen. Man „darf“ da scheinbar nicht mit seinem Hund laufen, steht auch tätsächlich ein Schild.
Kommt irgendwann ein ca. 75-80 Jähriger mit dem Auto den Weg lang gefahren.
Hund war an der Leine, und ich machte Platz um das Auto vorbei zu lassen.

Hält er neben mir an, macht das Fenster runter, und direkt der erste Satz: „Können Sie nicht lesen, hier sind Hunde verboten“!
Meine Antwort: Nein, ich kann nicht lesen. Habe aber die tollen Bildchen gesehen auf dem Schild.
Er: Na dann gehen sie gefälligst woanders.
Ich: Guter Mann, das Schild interessiert mich nicht, ich und mein Hund gehen wo, wann, und wie oft wir wollen spazieren. Sie dürfen jetzt weiterfahren, schönen Tag noch.

🙄
 
Ich: Guter Mann, das Schild interessiert mich nicht, ich und mein Hund gehen wo, wann, und wie oft wir wollen spazieren. Sie dürfen jetzt weiterfahren, schönen Tag noch.

Grundsätzlich hat der Eigentümer das Recht zu bestimmen, wer seinen Feldweg betreten darf (oder auch nicht).
Ein Verbot muss durch eine entsprechende Ausschilderung signalisiert sein, die jederzeit gut sichtbar ist (hat er offenbar getan)

Insbesondere Hundebesitzer, die ihren Vierbeiner sein Geschäft auf den Wegen oder Flächen verrichten lassen. geraten gleich mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt. Insofern ist es nicht zielführend, die Verbotstafel zu ignorieren und seine eigenen Gesetze machen zu wollen, indem ein Hundehalter meint, wann und so oft er will, den privaten Feldweg zu betreten.

Anmerkung:
Das ist kurz gesagt der rechtliche Sachverhalt (ohne die genauen Umstände vor Ort zu kennen) und spiegelt nicht unbedingt meine persönliche Ansicht zum Vorfall wieder
 
Mit dem Unterschied, dass dem Herren der Weg nicht gehört, der gehört der Stadt.
Er ist einfach nur da lang gefahren.

Davon ab habe ich immer, wirklich immer Kot Beutel dabei, ich lasse niemals Hinterlassenschaften liegen.

Mir ist klar dass er prinzipiell im Recht war, mir ist das dennoch egal. Mein Hund und ich laufen her wo wir wollen (natürlich nicht auf Privat Gelände).
 
Grundsätzlich hat der Eigentümer das Recht zu bestimmen, wer seinen Feldweg betreten darf (oder auch nicht).
Ein Verbot muss durch eine entsprechende Ausschilderung signalisiert sein, die jederzeit gut sichtbar ist (hat er offenbar getan)

Anmerkung:
Das ist kurz gesagt der rechtliche Sachverhalt (ohne die genauen Umstände vor Ort zu kennen) und spiegelt nicht unbedingt meine persönliche Ansicht zum Vorfall wieder
Deine Ausführungen sind leider falsch. In Deutschland gibt es im Wald (§14 BWaldG) und der freien Natur (§59 BNatSchG) ein umfassendes Betretungsrecht. Dauerhafte Sperrungen von Wegen durch den Grundeigentümer sind nur in begründeten Einzelfällen möglich und bedürfen zumeist der Zustimmung der Behörde.

Siehe Wikipedia.
https://de.wikipedia.org/wiki/Betretungsrecht_(Erholung,_Sport)

Siehe Ausführungen beim dt. Wanderverband. Übersicht Betretungsrecht.
https://www.waldsportbewegt.de/file...ebersicht_Naturschutz-und_Betretungsrecht.pdf

Oder Ausführungen bei der DIMB.
https://www.dimb.de/fachberatung/die-rechtslage/
 
Zuletzt bearbeitet:
Deine Ausführungen sind leider falsch. In Deutschland gibt es im Wald (§14B WaldG) und der freien Natur (§59 BNatSchG) ein umfassendes Betretungsrecht.
Zum einen geht es hier den groben Schilderungen des Verfassers nicht um einen Wald, sondern um einen Feldweg. Zum anderen kann ich hier weder eine freie Landschaft ableiten noch eine ungenutzte Grünfläche. Ich bin davon ausgegangen, dass es sich um einen Feldweg im landwirtschaftlichen Privatbesitz handelt. („links und rechts Felder und Wiesen“)

Wo sollen demnach die beiden von dir zitierten Gesetze im vorliegenden Fall Anwendung finden?
 
Zum einen geht es hier den groben Schilderungen des Verfassers nicht um einen Wald, sondern um einen Feldweg. Zum anderen kann ich hier weder eine freie Landschaft ableiten noch eine ungenutzte Grünfläche. Ich bin davon ausgegangen, dass es sich um einen Feldweg im landwirtschaftlichen Privatbesitz handelt. („links und rechts Felder und Wiesen“)

Wo sollen demnach die beiden von dir zitierten Gesetze im vorliegenden Fall Anwendung finden?
Felder gehören zur freien Natur. Also wäre §59 BNatSchG einschlägig. Bei dem Bild handelt es sich um eine Wiese und nicht um einen Feldweg. Wenn es ein Feldweg wäre, dann wäre eine Sperrung kaum zu begründen, weil sich ja schon ein Weg herausgebildet hat und Schäden nicht zu befürchten wären.

Eine Wiese kann als landwirtschaftliche Fläche dann gesperrt werden wenn z.B. das Gras hoch steht, weil dann ein Schaden entsteht. Wenn die Wiese abgemäht ist, dann ist es i.d.R. so, dass sie betreten werden kann.

Grünland (Wiesen und Weiden) in der Zeit des Aufwuchses und der Beweidung, d.h. ab dem Einsetzen der Vegetation im Frühjahr bis zur Winterruhe im Herbst.
https://www.blhv.de/das-freie-betretungsrecht-und-seine-grenzen/


Es könnte in diesem Falle sein, dass die Wiese aber so häufig begangen wird (Abkürzung), dass sich ein Weg bilden würde. Das wäre dann ein berechtigter Grund für eine Sperrung.
In den meisten Bundesländern benötigen Sperrungen auf dem Schild eine Begründung und einen Verweis auf das zugrunde liegende Gesetz. Das ist bei dem Schild aber nicht ersichtlich weshalb hier gesperrt wurde. Ein bloßer Hinweis auf ein Privatgrundstück reicht nicht.
Es kann für eine Sperrung noch weitere Gründe geben, wie eine nahegelegenen Wohnbereich. Ohne den näheren Sachverhalt nur aus einem Bild zu erkennen, würde ich aber die Rechtmäsigkeit der Sperrung anzweifeln.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo,
Bauern / Landwirte / Waldbesitzer haben gute Gründe, wenn sie die Wege nicht zum Betreten frei geben. Das sollte man respektieren. Ich habe das selbst erleben dürfen, wenn Menschen ihre Hunde unangeleint rumlaufen lassen, Weidetiere und Wild verschrecken, Müll in den Wiesen hinterlassen, der hinterher im Heu beim Futter landet etc pp. Es kann auch eine Jagd anstehen, bei der scharf geschossen wird und für die man Gebiete sperrt. Oder der Typ, der sich beim Gassigehen über Bauwatch Alarme und Ansagen von einem Lagerplatz beschwert, das in die Medien bringt und das Problem eigentlich ist, das der Idiot täglich mit seinem Hund quer durch das mit Bauzaun gesperrte Gelände laufen muss(!).
Spricht man die Leute auf ihr Fehlverhalten an, pöbeln sie rum. 🤦‍♂️
 
Zumindest für Waldbesitzer kann ich als einer davon sprechen. Ist aber nur eine kleine Parzelle, also kein zukünftiges Trailmekka. ;-)

Ich darf einen Weg als Eigentümer nicht nach Gutdünken sperren. Auch nicht weil ich einen Hundehaufen oder dessen Verursacher gefunden habe.

Und nur weil irgendwer es trotzdem macht, muss es noch lange nicht legal sein.
 
Zurück
Oben