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Zunächst mal mit der Begründung, das der Hersteller das überhaupt nicht zu entscheiden hat. Der hat ja wohl ein Interesse an Gewinnmaximierung und nicht daran, kostenlosen Ersatz für seinen Murks rauszugeben.Mit welcher Begründung bzw Mängelrüge will man den Händler in die Pflicht nehmen, wenn der Hersteller hier bescheinigt hat das es kein Mangel ist ?
Wer soll es denn dann entscheiden, wenn nicht der Hersteller, der Händler welcher nichts dafür kann das Cube Mist gebaut hat?Zunächst mal mit der Begründung, das der Hersteller das überhaupt nicht zu entscheiden hat.
Wer soll es denn dann entscheiden, wenn nicht der Hersteller, der Händler welcher nichts dafür kann das Cube Mist gebaut hat?
Du kannst Murks welchen Cube rausgibt nicht dem Händler in die Schuhe schieben. Der Händler ist nur ein Zwischenorgan. Zwischen Dir und Cube.
Achso, das ist schon Teil der Antwort... Hab ich verpeilt, sorryZweiter Satz
Das deutsche Geräte- und Produktsicherheitsgesetz definiert: Händler ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers (§ 2 Nr. 12 ProdSG).Zunächst mal mit der Begründung, das der Hersteller das überhaupt nicht zu entscheiden hat. Der hat ja wohl ein Interesse an Gewinnmaximierung und nicht daran, kostenlosen Ersatz für seinen Murks rauszugeben.
Keine Ahnung wo du das hernimmst, aber ich habe weder das - noch was anderes - zu diesem Aspekt geschrieben.Das deutsche Geräte- und Produktsicherheitsgesetz definiert: Händler ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers (§ 2 Nr. 12 ProdSG).
Recht haben und Recht wollen, spätestens dein Anwalt klärt dich dann schon auf und deine Rechtsschutzversicherung übernimmt die kosten nicht Dann wirst du es auch verstehen
Verstehst du es nicht ? Doch das hat der Hersteller zu entscheiden, da ein Händler das Produkt auf dem Markt bereitstellt aber nicht herstellt. Also liegt der Hersteller gemäß § 2 Nr. 12 ProdSG in der Haftung für sein ProduktZunächst mal mit der Begründung, das der Hersteller das überhaupt nicht zu entscheiden hat.
Was soll er nachbessern?Mängelrüge beim Händler, er hat das Recht nachzubessern.
Hat mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun, aber danke fürs Mitspielen.Das deutsche Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
Richtig.Was soll er nachbessern?
Der Lack hat einen Riss!
Der Händler ist dein Vertragspartner. Dein EINZIGER Vertragspartner bei einem Kaufvertrag. Ist das echt so kompliziert?Der Händler ist nur der Agent.
Das ist richtig, Garantie ist auch freiwillig und nicht gesetzlich geregelt und da kann der Hersteller Bedingungen dranknüpfen wie er lustig ist.Die Garantie für ein Produkt liegt immer beim Hersteller, nicht beim Händler!
Ich bewundere Deine Nerven und hätte schon längst aufgegebenIst das echt so kompliziert?
Arbeitest du auch bei einem Fahrradhändler, oder warum seid ihr zwei so daran interessiert, uns Endkunden unsere Rechte abzusprechen?
Brothers in Bullshitteritis2 Clows unter sich
Anhang anzeigen 58151
Der Händler ist dein Vertragspartner. Dein EINZIGER Vertragspartner bei einem Kaufvertrag. Ist das echt so kompliziert?
Das ist richtig, Garantie ist auch freiwillig und nicht gesetzlich geregelt und da kann der Hersteller Bedingungen dranknüpfen wie er lustig ist.
Das hat aber mit dem Fall hier nichts zu tun, da geht es um Sachmängelhaftung und da ist, wie schon unzählige Male erwähnt, der Händler in der Pflicht. Wie er die erfüllt und was der Hersteller dazu sagt und beiträgt ist sein Problem und kann dem Endkunden egal sein.
Arbeitest du auch bei einem Fahrradhändler, oder warum seid ihr zwei so daran interessiert, uns Endkunden unsere Rechte abzusprechen?
Nein, ganz andere Baustelle.Arbeitest du auch bei einem Fahrradhändler, oder warum seid ihr zwei so daran interessiert, uns Endkunden unsere Rechte abzusprechen?
Meine subjektive (und sicher auch objektive, aber die hast du im Zitat mal weggelassen) Anforderung ist, dass ein Rahmen so gefertigt und lackiert wird, dass er nicht nach wenigen Monaten sichtbare Risse entwickelt. Tut er das doch, ist das ein Sachmangel. Und wie schon geschrieben muss in den ersten 12 Monaten der Verkäufer (= Händler) nachweisen, dass dieser Sachmangel nicht schon bei der Übergabe bestand. Das heißt logischerweise nicht, dass die Risse schon bei der Übergabe da gewesen sein müssen.Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Sache nicht den subjektiven Anforderungen entspricht.
Scheinbar schon!Ist das echt so kompliziert?
Quelle:Zeigt sich erst nach einer gewissen Zeit der Benutzung ein Mangel, haftet der Verkäufer für diesen nur, wenn dieser Mangel schon "von Anfang an" bestand oder zumindest angelegt war. Dafür ist grundsätzlich der Käufer beweispflichtig. In der Praxis führt dies häufig zu großen Problemen, weil dieser Nachweis nur schwer gelingt.
Es gibt keinen "Mangel gemäß §439". 439 regelt eine Möglichkeit wie man einen Sachmangel beheben kann.ein Mangel gemäß § 439 genannt auch Nacherfüllung